RHEIN-RUHR-TREUHAND WIRTSCHAFTSBERATUNG GMBH., Duisburg, Schifferstr. 210, 47059 Duisburg. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Holding Keetmannstraße GmbH am 28.02.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
RHEIN-RUHR-TREUHAND WIRTSCHAFTSBERATUNG GMBH., Duisburg, Schifferstr. 210, 47059 Duisburg. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.02.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.02.2013 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 20.02.2013 mit der Holding Keetmannstraße GmbH mit Sitz in Duisburg (Duisburg HRB 8673) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
RHEIN-RUHR-TREUHAND WIRTSCHAFTSBERATUNG GMBH., Duisburg, Schifferstr. 210, 47059 Duisburg. Geschäftsanschrift: Schifferstr. 210, 47059 Duisburg. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.01.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.01.2013 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 28.01.2013 mit der Holding Keetmannstraße GmbH mit Sitz in Duisburg (Duisburg HRB 8673) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.