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RHENUS-KEOLIS GmbH & Co. KG, Mainz (HRA 3977) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Weißliliengasse 10
55116 Mainz
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRA 3977
Amtsgericht: Mainz
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die RHENUS-KEOLIS GmbH & Co. KG aus Mainz war im Handelsregister Mainz unter der Nummer HRA 3977 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die RHENUS-KEOLIS GmbH & Co. KG ihren Standort nicht geändert. Die RHENUS-KEOLIS GmbH & Co. KG wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 11.08.2019)

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Registermeldungen 1

Calendar 07.12.2007
Löschung

RHENUS-KEOLIS GmbH & Co. KG, Mainz (Weißliliengasse 10, 55116 Mainz). Die Gesellschaft hat im Wege der Aufspaltung zur Aufnahme nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 15.02.2007 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.02.2007 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der RHENUS VENIRO GmbH & Co. KG, Mainz, vom 15.02.2007 und der Gesellschafterversammlung der KEOLIS Deutschland GmbH & Co. KG, Mainz, vom 15.02.2007 ihr Vermögen, nämlich a) den Betriebsteil Rhenus auf die RHENUS VENIRO GmbH & Co. KG, Mainz (Amtsgericht Mainz, HRA 40369), b) den Betriebsteil Keolis auf die KEOLIS Deutschland GmbH & Co. KG, Mainz (Amtsgericht Mainz, HRA 40341) unter gleichzeitiger Auflösung übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

07.12.2007
Registervorgang

Löschung 30.11.2007