HRB 780864: RITTER DECKEN GmbH, Weil der Stadt, Industriestraße 36, 71263 Weil der Stadt. Bestellt als Geschäftsführer: Ritter, Maximilian Martin, Renningen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 780864: RITTER DECKEN GmbH, Weil der Stadt, Industriestraße 36, 71263 Weil der Stadt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.08.2021. Geschäftsanschrift: Industriestraße 36, 71263 Weil der Stadt. Gegenstand: Herstellung und Vertrieb von Decken aller Art. Die Gesellschaft kann artverwandte Geschäfte betreiben, auch artfremde, soweit diese der Gesellschaft förderlich sind (z.B. Textil-Outlet, Direktversand, Fabrikverkauf, E-Commerce). Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Ritter, Christian Karl Gerhard, Renningen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Ritter, Christian Karl Gerhard, Renningen, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "RITTER DECKEN Friedrich Christian Ritter e. K.", Weil der Stadt (Amtsgericht Stuttgart HRA 254201) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 20.08.2021. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.