RLH Rheinsped- Logistik- und Handels-GmbH, Karlsruhe, Koellestr. 13, 76189 Karlsruhe. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Karlsruhe, G2 IN 104/12 (2)) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
RLH Rheinsped- Logistik- und Handels-GmbH, Karlsruhe, Koellestr. 13, 76189 Karlsruhe. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.01.2011. Geschäftsanschrift: Koellestr. 13, 76189 Karlsruhe. Gegenstand: Die Übernahme sämtlicher speditioneller Tätigkeiten, Lagerung und Verteilung. Die Gesellschaft befasst sich mit der Durchführung von Transporten im nationalen und internationalen Güterkraftverkehr. Das Vermieten von Fahrzeugen, Silos, Baugerätschaften und Containern gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Gesellschaft, wie das Handeln mit Baustoffen. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Reichert, Werner Eugen, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Reichert, Roswitha Elwira, geb. Schneider, Rheinstetten, * ‒.‒.‒‒; Reichert, Stephan Markus, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "RLH Rheinsped- Logistik- und Handels AG", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 109720) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.