Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
13 |
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b)
Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen
Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Das Registerblatt ist geschlossen. |
a)
19.06.2023
Beer
b)
Fall 15 |
HRB 16102: ROENALYTIC GmbH, Taunusstein (Georg-Ohm-Straße 6, 65232 Taunusstein). Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 10 in 484/10) vom 30.12.2021 ist das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Gesellschaft bleibt aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
ROENALYTIC GmbH, Taunusstein, (Georg-Ohm-Straße 6, 65232 Taunusstein).Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
ROENALYTIC GmbH, Taunusstein, (Georg-Ohm-Straße 6, 65232 Taunusstein).Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 10 IN 484/2010) vom 13.08.2010 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
ROENALYTIC GmbH, Taunusstein, (Georg-Ohm-Straße 6, 65232 Taunusstein).Die Gesellschafterversammlungen vom 21.08.2008/16.09.2008 haben eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: ROENALYTIC GmbH. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Röntgenanalytik Apparatebau GmbH mit Sitz in Taunusstein (Amtsgericht Wiesbaden HRB 23402) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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