HRB 625 CB: ROHMIX Objekteinrichtungen GmbH, Klein Loitz, Ohmixstr. 1, 03130 Felixsee OT Klein Loitz. Rechtsverhaeltnis: Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
HRB 625 CB: ROHMIX Objekteinrichtungen GmbH, Klein Loitz, Ohmixstr. 1, 03130 Felixsee OT Klein Loitz. Vertretungsregelung: Die Eintragung betreffend die allgemeine Vertretungsbefugnis ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Die Gesellschaft wird durch die Liquidatoren vertreten. Vorstand: Die Eintragung zu Nr. 1 ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Liquidator: Scheffer, Rolf, Klein Loitz, Kaufmann; Die Eintragung zu Nr. 2 ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Liquidator: Scheffer, Karin, geb. Bartsch, * ‒.‒.‒‒, Felixsee OT Klein Loitz
ROHMIX Objekteinrichtungen GmbH, Klein Loitz (Ohmixstr. 1, 03130 Felixsee OT Klein Loitz). Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst (AZ : 63 IN 324/09 Amtsgericht Cottbus )..
ROHMIX Objekteinrichtungen GmbH, Klein Loitz(Ohmixstr. 1, 03130 Felixsee OT Klein Loitz). Geschäftsführer: Scheffer, Karin, geb. Bartsch, * ‒.‒.‒‒, Felixsee OT Klein Loitz; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen..
ROHMIX Objekteinrichtungen GmbH, Klein Loitz(Ohmixstr. 1, 03130 Klein Loitz). Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 04.03.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 28.05.2008 ist die ROHMIX Büro- und Sitzmöbel GmbH mit Sitz in Felixsee (Amtsgericht Cottbus HRB 3943) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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