HRB 124464:ROSENKAVALIER GmbH, Hamburg, Fuhlsbütteler Straße 761, 22337 Hamburg.Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
ROSENKAVALIER GmbH, Hamburg, Fuhlsbütteler Straße 761, 22337 Hamburg. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67g IN 415/13) vom 21.01.2014 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
ROSENKAVALIER GmbH, Hamburg, Fuhlsbütteler Straße 761, 22337 Hamburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.08.2012. Geschäftsanschrift: Fuhlsbütteler Straße 761, 22337 Hamburg. Gegenstand: der Betrieb von Blumenfachgeschäften. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Sali, Nurcan, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von Sali, Nurcan, Hamburg, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma ROSENKAVALIER e.K. in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 96029) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 28.08.2012. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 11.09.2012 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.