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RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts, Siegburg (HRA 5897)

Firmendaten

Anschrift
Pleiser Hecke 4
53721 Siegburg
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 02241/306306
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.rsag.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: 2013
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 5897
Amtsgericht: Siegburg
Rechtsform: AöR
Keywords
Sperrmüll RSAG Troisdorf RSAG Siegburg Müllabfuhr Abfallkalender
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts aus Siegburg ist im Handelsregister Siegburg unter der Nummer HRA 5897 verzeichnet. Nach der Gründung am 12.12.2013 hat die RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts ihren Standort nicht geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe '(1) Die RSAG AöR führt folgende, vom Rhein-Sieg-Kreis auf sie übertragene Aufgaben eigenverantwortlich und im eigenen Namen durch (§§ 53 Absatz 1 KrO i. V. m. 114 a Abs. 3 S. 1 GO NRW): 1.a) Einsammlung, Beförderung und ggf. Umschlag aller im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von im Kreisgebiet anfallenden Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Davon umfasst sind auch die nach § 17 Absatz 1 Satz 2 KrWG der RSAG AöR als öffenltich-rechtliche Entsorgungsträgerin zu überlassenden Abfälle, die aufgrund ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt oder befördert werden können und von den Abfallbesitzenden/-erzeugenden an die Anlgaen der RSAG AöR anzuliefern sind. b) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln und Befördern der darin befindlichen Abfälle. c) Einsammeln und Befördern der der regelmäßigen Grundstücksentsorgung zuzuordnenden im Kreisgebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle (einschließlich Schwemmsel) von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken. d) Erhebung der Abfallgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der jeweils gültigen Fassung für die nach § 2 Absatz 1 übertragenen Aufgaben einschließlich der in der Satzung über die Gebührenerhebung im Bereich der Abfallentsorgung des Rhein-Sieg-Kreises aufgeführten Gebühren. Sofern die unter lit. a) bis d) übertragenen Aufgaben originär den kreisangehörigen Städten und Gemeinden obliegen, geht die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie der Rhein-Sieg-Kreis dazu von diesen berechtigt ist. 2.a) Entsorgung aller im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von der kommunalen Einsammlung erfasst sind sowie der weiteren in Ziffer 1 genannten Abfälle gemäß den §§ 17 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW. b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle, Abfälle aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), Bioabfälle, der sonstigen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 Absatz 1 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW soweit diese Entsorgungsaufgaben gemäß § 4 Absatz 2 lit. b) der Verbandssatzung auf den Zweckverband Rheinische-Entsorgungs-Kooperation (REK) übertragen worden sind. 3.) Die der RSAG AöR übertragenen Aufgaben umfassen auch sonstige Betriebsleistungen. Hierzu zählen insbesondere die für Entsorgungsanlagen/lnfrastruktur/Logistik erforderlichen Vorhalteleistungen, Nachsorgeleistungen, Abfallberatung sowie Abfallwirtschaftskonzept. (2) Nach Maßgabe der mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband REK und dem Rhein-Sieg-Kreis vom 13. Dezember 2017 (Abl. für den Regierungsbezirk Köln v. 27. Dezember 2017), zuletzt geändert am 19. November 2020/ 1. Dezember 2020 führt die RSAG AöR für den Rhein-Sieg-Kreis zudem folgende Aufgaben durch: 1. Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, inklusive aller Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG NRW. 2. Sickerwasserreinigung, die der Bundesstadt Bonn als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl I S. 900), jeweils in der jeweils gültigen Fassung, obliegt. 3. Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen PPK-Abfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG NRW. 4. Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Ansatz 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Absatz 7 Nr. 1 und 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung. 5. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung inklusive aller Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG NRW. 6. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Spermüllabfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG NRW. 7. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Absatz 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Absatz 7 Nr. 1 und 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung. 8. Zudem führt die AöR die Aufgaben der Geschäftsbesorgung nach Maßgabe der mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die im Zusammenhang mit der vom REK übernommenen hoheitlichen Entsorgungsaufgaben nach § 4 der Zweckverbandssatzung anfallen, durch. Die Einzelheiten ergeben sich aus Anhang 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem REK und dem Rhein-Sieg-Kreis. 9. Die RSAG ist berechtigt, operative Einzelheiten sowie die Erstattung der durch die Durchführung entstehenden Kosten nach Maßgabe der Regelungen der öffentlichrechtlichen Vereinbarung mit dem REK zu vereinbaren. Der Ausgleich der durch die Durchführung entstehenden Kosten erfolgt unmittelbar zwischen dem REK und der RSAG auf Grundlage sowie nach Maßgabe der Regelungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die RSAG wird insoweit zum Einzug des Entschädigungsanspruches ermächtigt. Die zu leistende Kostenerstattung ist nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen zu kalkulieren. Die Geltung und Wirksamkeit dieser Regelungen ist stets abhängig vom Umfang und dem Bestand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne von Satz 1. 10. Sofern die unter Ziff. 1 - 7 mandatierend übertragenen Aufgaben originär den Verbandsmitgliedern des REK obliegen, geht die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie dieser dazu von den jeweiligen Verbandsmitgliedern berechtigt ist. (3) Mit der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 sowie der Beauftragung nach Absatz 2 geht auch die Verkehrssicherungspflicht auf die RSAG AöR über. (4) Die RSAG AöR darf weitere Aufgaben des Rhein-Sieg-Kreises wahrnehmen, die ihr durch besonderen Beschluss des Kreistages/der zuständigen Gremien des Rhein-Sieg-Kreises übertragen werden. (5) Die RSAG AöR ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, alle Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen, soweit sie mit den Anstaltszwecken vereinbar oder diesen förderlich sind und mit diesen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. (6) Die RSAG AöR kann durch den Kreistag ermächtigt werden, andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen oder sich daran zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck dient (§§ 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. 114 a Absatz 4 GO NRW). Die Haftung der Anstalt muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. (7) Die RSAG AöR wird ermächtigt, sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden nach entsprechendem Kreistagsbeschluss zu beteiligen (vgl. die Vorgaben des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - vom 1. Oktober 1979, GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. S. 202, in der jeweils gültigen Fassung).' Die RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts weist zur Zeit vier Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 17.09.2023)

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Registermeldungen 5

Nummer
der
Eintra­gung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
5 c)
(1) Die RSAG AöR führt folgende, vom Rhein-
Sieg-Kreis auf sie übertragene Aufgaben
eigenverantwortlich und im eigenen Namen
durch (§§ 53 Absatz 1 KrO i. V. m. 114 a Abs.
3 S. 1 GO NRW):
1.a) Einsammlung, Beförderung und ggf.
Umschlag aller im Kreisgebiet angefallenen
und überlassenen Abfälle aus privaten
Haushalten sowie von im Kreisgebiet
anfallenden Abfällen zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen. Davon umfasst
sind auch die nach § 17 Absatz 1 Satz 2
KrWG der RSAG AöR als öffenltich-rechtliche
Entsorgungsträgerin zu überlassenden
Abfälle, die aufgrund ihrer Art, Menge oder
Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen
anfallenden Abfällen eingesammelt oder
befördert werden können und von den
Abfallbesitzenden/-erzeugenden an die
Anlgaen der RSAG AöR anzuliefern sind.
b) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung
von Straßenpapierkörben sowie das
Einsammeln und Befördern der darin
befindlichen Abfälle.
c) Einsammeln und Befördern der der
regelmäßigen Grundstücksentsorgung
zuzuordnenden im Kreisgebiet fortgeworfenen
und verbotswidrig abgelagerten Abfälle
(einschließlich Schwemmsel) von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken.
d) Erhebung der Abfallgebühren nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der
jeweils gültigen Fassung für die nach § 2
Absatz 1 übertragenen Aufgaben
einschließlich der in der Satzung über die
Gebührenerhebung im Bereich der
Abfallentsorgung des Rhein-Sieg-Kreises
aufgeführten Gebühren.
Sofern die unter lit. a) bis d) übertragenen
Aufgaben originär den kreisangehörigen
Städten und Gemeinden obliegen, geht die
Aufgabenübertragung nur soweit über, wie der
Rhein-Sieg-Kreis dazu von diesen berechtigt
ist.
2.a) Entsorgung aller im Kreisgebiet
angefallenen und überlassenen Abfälle aus
privaten Haushalten sowie von Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen,
soweit sie von der kommunalen Einsammlung
erfasst sind sowie der weiteren in Ziffer 1
genannten Abfälle gemäß den §§ 17 und 20
KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW.
b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im
Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen
und überlassenen Sperrmüllabfälle, Abfälle
aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK),
Bioabfälle, der sonstigen Abfälle aus privaten
Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17
Absatz 1 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG
NRW
soweit diese Entsorgungsaufgaben gemäß § 4
Absatz 2 lit. b) der Verbandssatzung auf den
Zweckverband Rheinische-Entsorgungs-
Kooperation (REK) übertragen
worden sind.
3.) Die der RSAG AöR übertragenen
Aufgaben umfassen auch sonstige
Betriebsleistungen. Hierzu zählen
insbesondere die für
Entsorgungsanlagen/lnfrastruktur/Logistik
erforderlichen Vorhalteleistungen,
Nachsorgeleistungen, Abfallberatung sowie
Abfallwirtschaftskonzept.
(2) Nach Maßgabe der mandatierenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen
dem Zweckverband REK und dem Rhein-
Sieg-Kreis vom 13. Dezember 2017 (Abl. für
den Regierungsbezirk Köln v. 27. Dezember
2017), zuletzt geändert am 19. November
2020/ 1. Dezember 2020 führt die RSAG AöR
für den Rhein-Sieg-Kreis zudem folgende
Aufgaben durch:
1. Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt
Bonn angefallenen Sperrmüllabfälle aus
privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1,
20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW,
inklusive aller Dienstleistungen, die für eine
Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des
Transportes von den Müllumladestationen zu
Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch
nicht die Einsammlung und die Beförderung
der im Stadtgebiet angefallenen und
überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5
Absatz 6 LAbfG NRW.
2. Sickerwasserreinigung, die der Bundesstadt
Bonn als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer
Pflichten als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger nach den Regelungen des
KrWG sowie der Verordnung zur
Vereinfachung des Deponierechts vom 27.
April 2009 (BGBl I S. 900), jeweils in der
jeweils gültigen Fassung, obliegt.
3. Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn
angefallenen und überlassenen Abfälle aus
Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten
Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz
1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in
der jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die
Einsammlung und die Beförderung der im
Stadtgebiet angefallenen und überlassenen
PPK-Abfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG
NRW.
4. Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt
Bonn angefallenen und überlassenen
Bioabfälle i. S. d. § 3 Ansatz 7 KrWG mit
Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie
der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Absatz 7 Nr.
1 und 2 KrWG) aus privaten Haushalten
gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i.
V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils
gültigen Fassung.
5. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-
Kreises angefallenen Sperrmüllabfälle aus
privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1,
20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW,
jeweils in der jeweils gültigen Fassung
inklusive aller Dienstleistungen, die für eine
Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des
Transportes von den Müllumladestationen zu
Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch
nicht die Einsammlung und die Beförderung
der im Kreisgebiet angefallenen und
überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5
Absatz 6 LAbfG NRW.
6. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-
Kreises angefallenen und überlassenen
Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK)
aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz
1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW,
jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch
nicht die Einsammlung und die Beförderung
der im Kreisgebiet angefallenen und
überlassenen Spermüllabfälle gemäß § 5
Absatz 6 LAbfG NRW.
7. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-
Kreises angefallenen und überlassenen
Bioabfälle i. S. d. § 3 Absatz 7 KrWG mit
Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie
der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Absatz 7 Nr.
1 und 2 KrWG) aus privaten Haushalten
gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i.
V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils
gültigen Fassung.
8. Zudem führt die AöR die Aufgaben der
Geschäftsbesorgung nach Maßgabe der
mandatierenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung, die im Zusammenhang mit der
vom REK übernommenen hoheitlichen
Entsorgungsaufgaben nach § 4 der
Zweckverbandssatzung anfallen, durch. Die
Einzelheiten ergeben sich aus Anhang 1 der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen
dem REK und dem Rhein-Sieg-Kreis.
9. Die RSAG ist berechtigt, operative
Einzelheiten sowie die Erstattung der durch
die Durchführung entstehenden Kosten nach
Maßgabe der Regelungen der öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung mit dem REK zu
vereinbaren. Der Ausgleich der durch die
Durchführung entstehenden Kosten erfolgt
unmittelbar zwischen dem REK und der
RSAG auf Grundlage sowie nach Maßgabe
der Regelungen der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung. Die RSAG wird insoweit zum
Einzug des Entschädigungsanspruches
ermächtigt. Die zu leistende Kostenerstattung
ist nach kommunalabgabenrechtlichen
Grundsätzen zu kalkulieren. Die Geltung und
Wirksamkeit dieser Regelungen ist stets
abhängig vom Umfang und dem Bestand der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne
von Satz 1.
10. Sofern die unter Ziff. 1 - 7 mandatierend
übertragenen Aufgaben originär den
Verbandsmitgliedern des REK obliegen, geht
die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie
dieser dazu von den jeweiligen
Verbandsmitgliedern berechtigt ist.
(3) Mit der Aufgabenübertragung nach Absatz
1 sowie der Beauftragung nach Absatz 2 geht
auch die Verkehrssicherungspflicht auf die
RSAG AöR über.
(4) Die RSAG AöR darf weitere Aufgaben des
Rhein-Sieg-Kreises wahrnehmen, die ihr
durch besonderen Beschluss des
Kreistages/der zuständigen Gremien des
Rhein-Sieg-Kreises übertragen werden.
(5) Die RSAG AöR ist im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften berechtigt, alle
Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen, soweit
sie mit den Anstaltszwecken vereinbar oder
diesen förderlich sind und mit diesen in einem
sachlichen Zusammenhang stehen.
(6) Die RSAG AöR kann durch den Kreistag
ermächtigt werden, andere Unternehmen oder
Einrichtungen zu gründen oder sich daran zu
beteiligen oder eine bestehende Beteiligung
zu erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck
dient (§§ 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. 114 a
Absatz 4 GO NRW). Die Haftung der Anstalt
muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt
sein.
(7) Die RSAG AöR wird ermächtigt, sich unter
den jeweils geltenden gesetzlichen Vorausset-
zungen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 1
bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden
nach entsprechendem Kreistagsbeschluss zu
beteiligen (vgl. die Vorgaben des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG -
vom 1. Oktober 1979, GV. NRW. S. 621/SGV.
NRW. S. 202, in der jeweils gültigen
Fassung).
a)
Die Sitzung des Kreistages vom 09.12.2021 hat die Änderung
der Satzung in § 1 (Name, Sitz, Stammkapital), § 2 (Gegenstand
der RSAG AöR) und mit ihr die Änderung des
Unternehmensgegenstandes, § 4 (Betriebsaustattung und
Übergang der Beschäftigten), § 5 (Organe), § 6 (Vorstand), § 7
(Verwaltungsrat), § 8 (Zuständigkeiten des Verwaltungsrates), §
9 (Einberufung des Verwaltungsrates), § 10 (Beschlüsse des
Verwaltungsrates), § 11 ( Verpflichtungserklärung), § 12
(Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Ergebnisverwendung), §
15 (Offenlegung der Bezüge der Organmitglieder) sowie in § 19
(Inkrafttreten) beschlossen.
a)
11.08.2022
Börsch
b)
Beschluss vom
09.12.2021
Satzung vom 09.12.2021
Calendar 02.02.2022
Veränderung

HRA 5897: RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts, Siegburg, Pleiser Hecke 4, 53721 Siegburg. Vorstand: Dreschmann, Michael, Neunkirchen-Seelscheid, * ‒.‒.‒‒.

Calendar 17.06.2021
Veränderung

HRA 5897: RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts, Siegburg, Pleiser Hecke 4, 53721 Siegburg. Die Sitzungen der Kreistage vom 14.12.2017 und 17.12.2018 haben die Änderungen der Satzung in § 3 (Kompetenzen der RSAG AöR), § 8 (Zuständigkeiten des Verwaltungsrates), § 14 (Finanzausstattung der RSAG AöR) und § 19 (Inkrafttreten und Übergangsregelung) beschlossen und zuletzt in der Sitzung des Kreistages vom 01.12.2020 die Neufassung der Satzung insbesondere § 2 (Gegenstand der RSAG AöR) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. (1) Die RSAG AöR führt folgende, vom Rhein-Sieg-Kreis auf sie übertragene Aufgaben eigenverantwortlich und im eigenen Namen durch (§ 114 a Abs. 3 S. 1 GO NRW): 1.a) Einsammlung, Beförderung und ggf. Umschlag aller im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von der kommunalen Einsammlung erfasst sind. b) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln und Befördern der darin befindlichen Abfälle. c) Einsammeln und Befördern der der regelmäßigen Grundstücksentsorgung zuzuordnenden im Kreisgebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle (einschließlich Schwemmsel) von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken. d) Erhebung der Abfallgebühren nach den Vorschriften des KAG NRW in der jeweils gültigen Fassung für die nach § 2 Absatz 1 übertragenen Aufgaben einschließlich der in der Satzung über die Gebührenerhebung im Bereich der Abfallentsorgung des Rhein-Sieg-Kreises aufgeführten Gebühren. Sofern die unter lit. a) bis d) übertragenen Aufgaben originär den kreisangehörigen Städten und Gemeinden obliegen, geht die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie der Rhein-Sieg-Kreis dazu von diesen berechtigt ist. 2.a) Entsorgung aller im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von der kommunalen Einsammlung erfasst sind sowie der weiteren in Ziffer 1 genannten Abfälle gemäß den §§ 17 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW. b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle, Abfälle aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), Bioabfälle, der sonstigen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 Absatz 1 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW soweit diese Entsorgungsaufgaben gemäß § 4 Absatz 2 lit. b) der Verbandssatzung auf den Zweckverband Rheinische-Entsorgungs-Kooperation (REK) übertragen worden sind. 3.) Die der RSAG AöR übertragenen Aufgaben umfassen auch sonstige Betriebsleistungen. Hierzu zählen insbesondere die für Entsorgungsanlagen/lnfrastruktur/Logistik erforderlichen Vorhalteleistungen, Nachsorgeleistungen, Abfallberatung sowie Abfallwirtschaftskonzept. (2) Nach Maßgabe der mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband REK und dem Rhein-Sieg-Kreis vom 13. Dezember 2017 (Abl. für den Regierungsbezirk Köln v. 27. Dezember 2017), zuletzt geändert am 19. November 2020/ 1. Dezember 2020 führt die RSAG AöR für den Rhein-Sieg-Kreis zudem folgende Aufgaben durch: 1. Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, inklusive aller Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG. 2. Sickerwasserreinigung, die der Bundesstadt Bonn als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl I S. 900), jeweils in der jeweils gültigen Fassung, obliegt. 3. Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen PPK-Abfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG. 4. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, jeweils in der jeweils gültigen Fassung inklusive aller Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG. 5. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen PPK-Abfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG. 6. Zudem führt die AöR die Aufgaben der Geschäftsbesorgung nach Maßgabe der man-datierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die im Zusammenhang mit der vom REK übernommenen hoheitlichen Entsorgungsaufgaben nach § 4 der Zweckverbandssatzung anfallen, durch. Die Einzelheiten ergeben sich aus Anhang 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem REK und dem Rhein-Sieg-Kreis. 7. Die RSAG ist berechtigt, operative Einzelheiten sowie die Erstattung der durch die Durchführung entstehenden Kosten nach Maßgabe der Regelungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Satz 1) mit dem REK zu vereinbaren. Der Ausgleich der durch die Durchführung entstehenden Kosten erfolgt unmittelbar zwischen dem REK und der RSAG auf Grundlage sowie nach Maßgabe der Regelungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die RSAG wird insoweit zum Einzug des Entschädigungs-anspruches ermächtigt. Die zu leistende Kostenerstattung ist nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen zu kalkulieren. Die Geltung und Wirksamkeit dieser Regelungen ist stets abhängig vom Umfang und dem Bestand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne von Satz 1. 8. Sofern die unter Ziff. 1 - 7 mandatierend übertragenen Aufgaben originär den Verbandsmitgliedern des REK obliegen, geht die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie dieser dazu von den jeweiligen Verbandsmitgliedern berechtigt ist. (3) Mit der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 sowie der Beauftragung nach Absatz 2 geht auch die Verkehrssicherungspflicht auf die RSAG AöR über. (4) Die RSAG AöR darf weitere Aufgaben des Rhein-Sieg-Kreises wahrnehmen, die ihr durch besonderen Beschluss des Kreistages/der zuständigen Gremien des Rhein-Sieg-Kreises übertragen werden. (5) Die RSAG AöR ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, alle Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen, soweit sie mit den Anstaltszwecken vereinbar oder diesen för-derlich sind und mit diesen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. (6) Die RSAG AöR kann durch den Kreistag ermächtigt werden, andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen oder sich daran zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck dient (§ 114 a Absatz 4 GO NRW). Die Haftung der Anstalt muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. (7) Die RSAG AöR wird ermächtigt, sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Vorausset-zungen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden nach entsprechendem Kreistagsbeschluss zu beteiligen (vgl. die Vorgaben des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - vom 1. Oktober 1979, GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. S. 202, in der jeweils gültigen Fassung). Nach Wohnortänderung nunmehr Vorstand: Decking, Ludgera, Blankenheim-Ripsdorf, * ‒.‒.‒‒.

Calendar 08.08.2018
Veränderung

HRA 5897: RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts, Siegburg, Pleiser Hecke 4, 53721 Siegburg. Änderung zum Wohnort: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: van Keeken, Sascha, Bad Honnef, * ‒.‒.‒‒.

Calendar 20.03.2015
Neueintragung

HRA 5897: RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts, Siegburg, Pleiser Hecke 4, 53721 Siegburg. Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW) Satzung vom 12.12.2013, zuletzt geändert am 11.12.2014. Geschäftsanschrift: Pleiser Hecke 4, 53721 Siegburg. 1.): Die RSAG AöR führt folgende, vom Rhein-Sieg-Kreis auf sie übertragene Aufgaben eigenverantwortlich und im eigenen Namen durch (§ 114 a Abs. 3 S. 1 GO NRW): 1.a): Einsammlung, Beförderung und ggf. Umschlag aller im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von der kommunalen Einsammlung erfasst sind. 1.b) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln und Befördern der darin befindlichen Abfälle. 1.c) Einsammeln und Befördern der der regelmäßigen Grundstücksentsorgung zuzuordnenden im Kreisgebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle (einschließlich Schwemmsel) von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken. Sofern die unter a) bis c) übertragenen Aufgaben originär den kreisangehörigen Städten und Gemeinden obliegen, geht die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie der Rhein-Sieg-Kreis dazu von diesen berechtigt ist. 2.a): Entsorgung aller im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von der kommunalen Einsammlung erfasst sind sowie der weiteren in Ziffer 1 genannten Abfälle gemäß den §§ 17 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW. 2.b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, soweit diese Entsorgungsaufgaben auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK) übertragen worden sind. 2.c) Der Rhein-Sieg-Kreis hat die Entsorgung der in § 4 Abs. 2 bb), dd) der Zweckverbandssatzung REK benannten und im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie der Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zum 1. Januar 2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband REK übertragen. Daher endet die Aufgabenübertragung auf die RSAG AöR insoweit zum 31. Dezember 2015. 3.) Die der RSAG AöR übertragenen Aufgaben umfassen auch sonstige Betriebsleistungen. Hierzu zählen insbesondere die für Entsorgungsanlagen/lnfrastruktur/Logistik erforderlichen Vorhalteleistungen, Nachsorgeleistungen, Unterhaltung der Außenstelle Kreisverwaltung, Abfallberatung, Abfallwirtschaftskonzept sowie der Entwurf und die Grundlagenplanung der Gebührenbedarfsberechnung. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, ist diese alleinvertretungsberechtigt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung berechtigt. Vorstand: Decking, Ludgera, Ruppichteroth, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Riedel, Dirk, Windhagen, * ‒.‒.‒‒; van Keeken, Sascha, Neunkirchen-Seelscheid, * ‒.‒.‒‒.

Historie 4

02.02.2022
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Michael Dreschmann
Vorstand

17.06.2021
Entscheideränderung

Veränderung
Frau Ludgera Decking
Vorstand

08.08.2018
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Sascha van Keeken
Prokurist

20.03.2015
Entscheideränderung

Eintritt
Frau Ludgera Decking
Vorstandsmitglied

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Dirk Riedel
Prokurist

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Sascha van Keeken
Prokurist

Registervorgang

Neueintragung 20.03.2015