HRA 701618: RTS KÖPPLE + MARKHART Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, Meersburg, Im Weinberg 1, 88709 Meersburg. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten sie gemeinsam. Bestellt als Liquidator: Köpple, Gerhard, Uhldingen-Mühlhofen, * ‒.‒.‒‒; Markhart, Siegfried, Meersburg, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRA 701618: RTS KÖPPLE + MARKHART Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, Meersburg, Im Weinberg 1, 88709 Meersburg. Die Eintragung laufende Nummer 4 wird wie folgt berichtigend ergänzt: Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRA 701618: KÖPPLE + MARKHART Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, Meersburg, Im Weinberg 1, 88709 Meersburg. Firma geändert; nun: RTS KÖPPLE + MARKHART Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG.
KÖPPLE + MARKHART Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, Meersburg, Im Weinberg 1, 88709 Meersburg.(Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit; Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.).Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Im Weinberg 1, 88709 Meersburg. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: KÖPPLE + MARKHART Verwaltungs-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Meersburg (Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 704257). Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "KÖPPLE + MARKHART Steuerberatungsgesellschaft mbH", Meersburg (Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 580912) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.