HRB 26928: RWE Downstream Aktiengesellschaft, Essen, Opernplatz 1, 45128 Essen. Die Essent SPV N.V., 's-Hertogenbosch/Niederlande (Kamer van Koophandel, Nr. 65155696) ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 26.01.2016 und der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften vom selben Tag im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese verschmolzen. Die Gesellschaft hat gleichzeitig die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) unter RWE International SE mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen, HRB 27091) angenommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 26928: RWE Downstream Aktiengesellschaft, Essen, Opernplatz 1, 45128 Essen. Mit der RWE Downstream Beteiligungs GmbH, Essen (Amtsgericht Essen, HRB 26911) als herrschendem Unternehmen ist am 26.02.2016 ein Beherrschungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Hauptversammlung vom 02.03.2016 zugestimmt.
HRB 26928: RWE Downstream Aktiengesellschaft, Essen, Opernplatz 1, 45128 Essen. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht (naamloze vennootschap) unter Firma Essent SPV N.V. mit Sitz in 's-Hertogenbosch (Kamer van Koophandel, Registernummer 65155696) mit der Aktiengesellschaft nach deutschem Recht unter Firma RWE Downstream Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen, HRB 26928) eingereicht worden. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO findet das Recht des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften Anwendung.Zum Schutz der Interessen der Gläubiger der RWE Downstream Aktiengesellschaft findet mithin § 22 Umwandlungsgesetz Anwendung. Danach ist den Gläubigem der RWE Downstream Aktiengesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der RWE Downstream Aktiengesellschaft nach § 19 Abs. 3 Umwandlungsgesetz als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als bekanntgemacht mit Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung mit ihrem ganzen Inhalt in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.Dieses Recht steht den Gläubigem der RWE Downstream Aktiengesellschaft jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 Umwandlungsgesetz steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den Gläubigem nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird. Die RWE Downstream Aktiengesellschaft verfügt über keine Anleihegläubiger (insbesondere Gläubiger von Wandel-, Options- und Gewinnanleihen) oder Inhaber von mit Sonderrechten gegenüber der RWE Downstream Aktiengesellschaft ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. Inhaber von Genussscheinen der RWE Downstream Aktiengesellschaft) gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b), c) SE-VO. für die die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte entsprechend gelten würden.Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach § 8, 13 SEAG finden keine Anwendung, weil der künftige Sitz der RWE International SE in Deutschland ist.Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO findet das Recht des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften Anwendung.Zum Schutz der Interessen der Gläubiger der RWE Downstream Aktiengesellschaft findet mithin § 22 Umwandlungsgesetz Anwendung. Danach ist den Gläubigem der RWE Downstream Aktiengesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der RWE Downstream Aktiengesellschaft nach § 19 Abs. 3 Umwandlungsgesetz als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als bekanntgemacht mit Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung mit ihrem ganzen Inhalt in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.Dieses Recht steht den Gläubigem der RWE Downstream Aktiengesellschaft jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 Umwandlungsgesetz steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den Gläubigem nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird. Die RWE Downstream Aktiengesellschaft verfügt über keine Anleihegläubiger (insbesondere Gläubiger von Wandel-, Options- und Gewinnanleihen) oder Inhaber von mit Sonderrechten gegenüber der RWE Downstream Aktiengesellschaft ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. Inhaber von Genussscheinen der RWE Downstream Aktiengesellschaft) gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b), c) SE-VO. für die die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte entsprechend gelten würden.Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach § 8, 13 SEAG finden keine Anwendung, weil der künftige Sitz der RWE International SE in Deutschland ist.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei RWE Downstream Aktiengesellschaft, Opernplatz 1, 45128 Essen.
HRB 26928: RWE Downstream Aktiengesellschaft, Essen, Opernplatz 1, 45128 Essen. Aktiengesellschaft. Satzung vom 15.12.2015. Geschäftsanschrift: Opernplatz 1, 45128 Essen. Gegenstand: Der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Vermögen jeder Art, insbesondere von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland, sowie die Erbringung von administrativen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen gegen Entgelt, insbesondere gegenüber Tochterunternehmen. Grundkapital: 120.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Dr. Lowis, Stephan, Kaarst, * ‒.‒.‒‒; Dr. Mayfeld, Claudia, Dortmund, * ‒.‒.‒‒; van Doren, Katja, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren ab Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 60.000,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I).