Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
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|
c)
Infolge Tod
Ausgeschieden:
Kommanditist:
Dr. Kübler, Bruno, Dresden, * ‒.‒.‒‒, Einlage: 133.000,00
EUR.
Durch Gesamtrechtsnachfolge eingetreten:
Kommanditist:
Kübler-Schulz, Ines, Dresden, * ‒.‒.‒‒, Haftsumme:
133.000,00 EUR. |
a)
23.04.2024
Gleissner |
HRA 34253: RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln, Aachener Straße 222, 50931 Köln. Nach Sitzverlegung (vormals Amtsgericht Dresden, HRB 35564) Persönlich haftender Gesellschafter: RWS Verlag Beteiligungs-GmbH, Köln (Amtsgericht Köln HRB 100508), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 34253: RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln, Aachener Straße 222, 50931 Köln.
HRA 34253: RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln, Aachener Straße 222, 50931 Köln.
HRB 7811: RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln, Aachener Str. 222, 50931 Köln. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Köln, HRA 34253) am 16.09.2019 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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