Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
32 |
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Prokura erloschen:
Kalinke, Christian, Essen, * ‒.‒.‒‒
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen
Prokuristen:
Gehrandt, Kim, Hamminkeln, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
29.07.2024
Schumacher |
31 |
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Prokura erloschen:
Dr. Siebelt, Philipp, Meerbusch, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
29.04.2024
Schumacher |
HRB 11634: RZH Rechenzentrum für Heilberufe GmbH, Wesel, Am Schornacker 32, 46485 Wesel. Prokura erloschen: May, Christian, Bochum, * ‒.‒.‒‒.
HRB 11634: RZH Rechenzentrum für Heilberufe GmbH, Wesel, Am Schornacker 32, 46485 Wesel. Prokura erloschen: Wendt, Sebastian, Essen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 11634: RZH Rechenzentrum für Heilberufe GmbH, Wesel, Am Schornacker 32, 46485 Wesel. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.04.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.04.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.04.2021 mit der Styra & Partner GmbH mit Sitz in Oldenburg (Amtsgericht Oldenburg HRB 3416) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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