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Raiffeisen Warengenossenschaft Westerkappeln eG, Westerkappeln (GnR 166)

Firmendaten

Anschrift
Alte Poststr. 4
49492 Westerkappeln
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 05404/3306
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 5 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: GnR 166
Amtsgericht: Steinfurt
Rechtsform: eG
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Raiffeisen Warengenossenschaft Westerkappeln eG aus Westerkappeln ist im Handelsregister Steinfurt unter der Nummer GnR 166 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Raiffeisen Warengenossenschaft Westerkappeln eG ihren Standort nicht geändert. Die Raiffeisen Warengenossenschaft Westerkappeln eG weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 11.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 30.09.2005
Veränderung

Raiffeisen Warengenossenschaft Westerkappeln eG, Westerkappeln (Alte Poststr. 4, 49492 Westerkappeln). Die Genossenschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28. Juni 2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Generalversammlung vom 21. Juni 2005 und der Vertreterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 28. Juni 2005 mit der Raiffeisen Recke-Steinbeck eG mit Sitz in Recke (Amtsgericht Steinfurt GnR 149) verschmolzen. Die Verschmelzung wird ist wirksam geworden mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.