HRB 13582: Raiffeisen-Land GmbH, Ganzlin, Steinstraße 13a, 19395 Ganzlin OT Gnevsdorf. Nicht mehr Geschäftsführer: Engel, Arndt Michael, Barkhagen, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Bloch, Guido Ulfert, Ziethen, * ‒.‒.‒‒; Horn, Daniel, Rehna, * ‒.‒.‒‒, jeweils vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 13582: Raiffeisen-Land GmbH, Ganzlin, Steinstraße 13a, 19395 Ganzlin OT Gnevsdorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Steinstraße 13a, 19395 Ganzlin OT Gnevsdorf. ist die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; die Übernahme von Dienstleistungen jeglicher Art in vorgenannten Wirtschaftsbereichen; 30.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Engel, Arndt Michael, Barkhagen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Gnevensdorfer Agrargenossenschaft eG, Ganzlin (Amtsgericht Schwerin, GnR 143) nach Maßgabe des Beschlusses der Generalversammlung vom 15.11.2019. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.