GnR 570004: Raiffeisenbank Bühlertal eG, Vellberg (Eschenauer Str. 5, 74541 Vellberg). Die Generalversammlung vom 29.07.2021 hat die Änderung der Satzung in §§ 2 (Gegenstand), 10 (Auseinandersetzung), 15 (Vertretung), 19 (Willensbildung), 22 (Aufgaben und Pflichten), 23 (Aufsichtsrat), 25 (Konstituierung, Beschlussfassung), 26 (Ausübung der Mitgliedsrechte), 27 (Frist und Tagungsort), 28 (Einberufung und Tagesordnung), 33 (Abstimmung und Wahlen), 35 (Versammlungsniederschrift), 36 (Teilnahme der Verbände), 40 (Nachschusspflicht) und 42 (Jahresabschluss) sowie die Einfügung von §§ 36 a - c (Schriftliche oder elektronische Durchführung oder Mitwirkung an der Generalversammlung) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, sowie des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, insbesondere a) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von Einlagen; b) die Gewährung von Krediten aller Art; c) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften; d) die Durchführung des Zahlungsverkehrs; e) die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Verkaufs von Devisen und Sorten; f) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung; g) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten; h) die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungen und Reisen; i) der gemeinschaftliche Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse; j) der Handel mit sonstigen Waren und Erbringung sonstiger Dienstleistungen; k) die Vermittlung oder der An- und Verkauf von Immobilien. Nachschusspflicht geändert; nun: Die Nachschusspflicht ist ab dem 01.01.2022 ausgeschlossen. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Verpflichtung der Genossen, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, entfällt ab 01.01.2022. Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
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