GnR 410008: Raiffeisenbank Geislingen-Rosenfeld eG, Geislingen (Vorstadtstraße 1, 72351 Geislingen). Die Generalversammlung vom 30.06.2021 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck und Gegenstand), § 10 (Auseinandersetzung), § 15 (Vertretung), § 16 (Aufgaben und Pflichten des Vorstands), § 19 (Willensbildung), § 22 (Aufgaben und Pflichten), § 23 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat), § 24 (Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates), § 25 (Konstituierung, Beschlussfassung), § 26 (Ausübung der Mitgliederrechte), § 27 (Frist und Tagungsort), § 28 (Einberufung und Tagesordnung), § 33 (Abstimmungen und Wahlen), § 35 (Versammlungniederschrift), § 36 (Teilnahme der Verbände), § 40 (Nachschusspflicht), § 42 (Jahresabschluss und Lagebericht) und § 46 (Bekanntmachungen) sowie die Neueinfügung des § 36a (Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), § 36b (Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung) und § 36c (Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere a) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von Einlagen; b) die Gewährung von Krediten aller Art; c) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften; d) die Durchführung des Zahlungsverkehrs; e) die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Verkaufs von Devisen und Sorten; f) die Vermögensberatung, Vermögensmitteilung und Vermögensverwaltung; g) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten; h) die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungen und Reisen. i) die Erstellung, Veräußerung, Vermietung, Verpachtung oder Verwaltung von Immobilien. Nachschusspflicht geändert; nun: Die Nachschusspflicht ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme beträgt 150,00 EUR. Ab dem 01. Januar 2022 ist die Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Verpflichtung der Genossen, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, wurde zum 01.01.2022 aufgehoben. Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
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