Raiffeisenbank Geithain eG, Geithain (Bahnhofstraße 1, 04643 Geithain). Die Verschmelzung wurde am 05.09.2005 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Raiffeisenbank Geithain eG, Geithain (Bahnhofstraße 1, 04643 Geithain). Die Genossenschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.06.2005 und des Beschlusses ihrer Generalversammlung vom 22.06.2005 sowie des Beschlusses der Generalversammlung der übernehmenden Genossenschaft vom 24.06.2005 mit der Volksbank und Raiffeisenbank Borna eG mit dem Sitz in Borna (Amtsgericht Leipzig GnR 217) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.