GnR 500029: Raiffeisenbank Kieselbronn eG, Kieselbronn (Friedenstraße 11, 75249 Kieselbronn). Die Generalversammlung vom 06.10.2021 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck und Gegenstand), § 10 (Auseinandersetzung), § 19 (Willensbildung), § 23 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat), § 25 (Konstituierung, Beschlussfassung), § 26 (Ausübung der Mitgliedsrechte), § 27 (Frist und Tagungsort), § 28 (Einberufung und Tagesordnung), § 33 (Abstimmungen und Wahlen), § 35 (Versammlungsniederschrift) § 36 (Teilnahme der Verbände), § 36a (Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an der Präsenzversammlung), § 36b (Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung), § 36c (Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton), § 40 (Nachschusspflicht) und § 42 (Jahresabschluss und Lagebericht) beschlossen. Gegenstand von Amts wegen berichtigt und geändert; nun: Die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, sowie des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, insbesondere die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von Einlagen; die Gewährung von Krediten aller Art; die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften; die Durchführung des Zahlungsverkehrs; die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Verkaufs von Devisen und Sorten; die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung; der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten; die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungen und Reisen; der gemeinschaftliche Einkauf landwirtschaftlicher Bedarfsartikel; der gemeinschaftliche Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse; der Handel mit sonstigen Waren und Erbringung sonstiger Dienstleistungen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Nachschusspflicht geändert; nun: Keine Nachschusspflicht. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Verpflichtung der Genossen, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, wurde aufgehoben. Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
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