GnR 432: Raiffeisenbank Moselkrampen e.G., Ernst (Mittelstraße 9, 56814 Ernst). Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere a) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von Einlagen; b) die Gewährung von Krediten aller Art; c) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften; d) die Durchführung des Zahlungsverkehrs; e) die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Verkaufs von Devisen und Sorten; f) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung; g) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten; h) die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungen und Reisen. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Generalversammlung vom 02.09.2021 hat die Änderung der Satzung in §§ 2 (Zweck und Gegenstand), 10 (Auseinandersetzung), 11 (Rechte der Mitglieder), 12 (Pflichten der Mitglieder, 15 (Vertretung), 16 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), 19 (Willensbildung), 22 (Aufgaben und Pflichten), 23 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat), 24 (Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats), 25 (Konstituierung, Beschlussfassung), 26 (Ausübung der Mitgliederrechte), 27 (Frist und Tagungsort), 28 (Einberufung und Tagesordung), 30 (Gegenstände der Beschlussfassung), 31 (Mehrheitserfordernisse), 33 (Abstimmungen und Wahlen, 35 (Versammlungsniederschrift), 36 (Teilnahme der Verbände), 42 (Jahresabschluss und Lagebericht)), 46 (Bekanntmachungen) beschlossen. Darüber hinaus wurden die §§ 36 a (Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalverammlung (virtuelle Generalverammlung), elketronische Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung), 36b (Schriftliche und elektronsiche Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung) und 36 c (Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton) eingeführt. Die Nachschusspflicht ist ab dem 01.01.2022 ausgeschlossen. § 40 (2) wurde entsprechend geändert.
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