Raiffeisenbank Overath-Rösrath e.G., Rösrath (Hauptstr. 65 - 67, 51503 Rösrath). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden VR-Bank Bergisch Gladbach-Overath-Rösrath eG am 24.10.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Raiffeisenbank Overath-Rösrath e.G., Rösrath (Hauptstr. 65 - 67, 51503 Rösrath). Die Genossenschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2005/13.09.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Vertreterversammlung vom 07.06.2005/12.09.2005 und der Vertreterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 21.06.2005/13.09.2005 mit der Paffrather Raiffeisenbank eG., Bergisch Gladbach (Amtsgericht Köln 43 GnR 784) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.