GnR 501: Raiffeisenbank e G, Calden (Holländische Straße 35, 34379 Calden). Die Genossenschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.04.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 07.04.2016 und 14.04.2016 mit der Raiffeisenbank eG mit Sitz in Wolfhagen (GnR 800) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
GnR 501: Raiffeisenbank e G, Calden (Holländische Straße 35, 34379 Calden). Prokura erloschen: Quindt, Klaus, Grebenstein.
GnR 501:Raiffeisenbank e G, Calden (Holländische Straße 35, 34379 Calden). Nicht mehr Vorstand: Jesswein, Günter, Trendelburg, * ‒.‒.‒‒.
GnR 501:Raiffeisenbank e G, Calden (Holländische Straße 35, 34379 Calden). Bestellt als Vorstand: Jesswein, Günter, Trendelburg, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Terme, Uta, Trendelburg, * ‒.‒.‒‒.
GnR 501:Raiffeisenbank e G, Calden (Holländische Straße 35, 34379 Calden). Die Genossenschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.05.2014 und 12.06.2014 mit der Raiffeisenbank Trendelburg eG mit Sitz in Trendelburg (Amtsgericht Kassel, GnR 503) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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