HRB 742847: Rainer Wagner Metallverarbeitung GmbH, Immendingen, Kohlbergstraße 1/1, 78194 Immendingen. Neue Geschäftsanschrift: Güterbahnhofstraße 7, 78194 Immendingen.
HRB 742847:Rainer Wagner Metallverarbeitung GmbH, Immendingen, Bachzimmererstr. 33, 78194 Immendingen.Neue Geschäftsanschrift: Kohlbergstraße 1/1, 78194 Immendingen.
Rainer Wagner Metallverarbeitung GmbH, Immendingen, Bachzimmererstr. 33, 78194 Immendingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.03.2012 mit Änderung vom 05.10.2012. Geschäftsanschrift: Bachzimmererstr. 33, 78194 Immendingen. Gegenstand: die Metallverarbeitung. Daneben erfolgen Konstruktionstätigkeiten, auch im Bereich des Metallbaus, des Maschinenbaus und der Kunststofftechnik, Dienstleistungen wie z.B. Programmierungstätigkeiten, Montagearbeiten sowie der Handel mit Produkten aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Wagner, Rainer, Immendingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Wagner, Rainer, Immendingen, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Wagner Metallverarbeitung e.K.", Immendingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 727331) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 23.03.2012 mit Nachtrag vom 05.10.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.