HRB 11081: Rathje GmbH, Güstrow, Industriegelände 4, 18273 Güstrow. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRB 11081: Rathje GmbH, Güstrow, Industriegelände 4, 18273 Güstrow. Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf einen Monat festgesetzt.
HRB 11081:Rathje GmbH, Güstrow, Industriegelände 4, 18273 Güstrow.Durch Beschluss des Amtsgerichts Rostock (61 IN 583/15) vom 29.09.2015 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 11081:Rathje GmbH, Güstrow, Industriegelände 4, 18273 Güstrow.Durch Beschluss des Amtsgerichts Rostock (61 IN 583/15) vom 08.09.2015 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
HRB 11081:Rathje Transport GmbH, Güstrow, Industriegelände 4, 18273 Güstrow.Die Gesellschafterversammlung vom 24.07.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: Rathje GmbH. Nicht mehr Geschäftsführerin: Rathje, Beate, Güstrow, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Rathje, Guido, Güstrow, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.07.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.07.2014 mit der Rathje Handels- und Dienstleistungsgesellschaft mbH mit Sitz in Neu Poserin (Amtsgericht Schwerin HRB 10292) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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