HRB 720133:Reader's Digest Deutschland Holding GmbH, Stuttgart, Vordernbergstr. 6, 70191 Stuttgart.Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 21.08.2014 erfolgt. Damit wurde die Verschmelzung wirksam. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 720133:Reader's Digest Deutschland Holding GmbH, Stuttgart, Vordernbergstr. 6, 70191 Stuttgart.Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des gemeinsamen Verschmelzungsplanes vom 14.07.2014 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht "Reader´s Digest Netherlands Holdings B.V.", Amsterdam Zuidoost/Niederlande (Kamer van Koophandel Nummer 34255432) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird unter den Voraussetzungen des Rechts des Staates, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, wirksam.
HRB 720133:Reader's Digest Deutschland Holding GmbH, Stuttgart, Vordernbergstr. 6, 70191 Stuttgart.Gem. § 122d Satz 3 i.V.m. Satz 2 Ziff. 1-4 UmwG werden die folgenden Angaben gemacht:1. Der Entwurf des Verschmelzungsplans ist beim Handelsregister am 07.05.2014 eingereicht worden.2. Übertragende Gesellschaft ist die Readers Digest Deutschland Holding GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Stuttgart unter HRB 720133.3. Übernehmende Gesellschaft ist die Readers Digest Netherlands Holding B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter dem Aktenzeichen 34255432.4. Als Folge der Verschmelzung gehen alle Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über. Neuer Schuldner wird somit die übernehmende Gesellschaft, also die Readers Digest Netherlands Holdings B.V. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft nach deutschem Recht ergeben sich aus § 122j UmwG. Nach § 122j Abs. 1 Satz 1 UmwG ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern gem. § 122j Abs. 1 Satz 2 UmwG nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das vorstehende Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nach § 122j Abs. 2 UmwG nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfes entstanden sind. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist unmittelbar gegenüber Readers Digest Deutschland Holding GmbH geltend zu machen. Die Anmeldung der Forderung ist zu richten an: Readers Digest Deutschland Holding GmbH, z.Hd. Herrn Lutz Bode oder Herrn Joachim Fauth, Vordernbergstr. 6, 70191 Stuttgart, Deutschland.Die Anmeldung kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans bzw. seines Entwurfes. Die Gläubiger müssen glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. An die Glaubhaftmachung sind geringere Anforderungen als an das Erbringen eines Beweises zu stellen. Es muss dargelegt werden, dass die gute Möglichkeit der Nichterfüllung besteht bzw. dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung gegeben ist. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist gem. § 122j Abs. 2 UmwG auf solche Forderungen begrenzt, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplanes oder seines Entwurfes gemäß § 122d UmwG entstanden sind. Schuldner des Anspruchs auf Sicherheitsleistung ist die übertragende Gesellschaft. Solange diese den Anspruch nicht ordnungsgemäß erfüllt, darf die Verschmelzung nicht durchgeführt werden. Sollte es dennoch zur Eintragung dieser Verschmelzung kommen, so richtet sich der Anspruch auf Sicherheitsleistung gegen die übernehmende Gesellschaft. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach § 232 ff. BGB.Die Rechte der Gläubiger beider an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger nach niederländischem Recht ergeben sich aus Artikel 2:314 Abs. 3, 2:316 sowie Artikel 2:333e Abs. 1 lit. c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek). Gem. Artikel 2:316 Abs. 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches kann jeder Gläubiger mindestens eines an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers im Wege eines Antrages, der beim Bezirksgericht (Arrondissementsrechtsbank) in Amsterdam einzulegen ist, binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt, an dem alle an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger bekannt gemacht haben, dass der Verschmelzungsplan zur öffentlichen Einsicht hinterlegt oder offengelegt worden ist, Widerspruch gegen den Verschmelzungsplan unter Bezeichnung der von dem betreffenden Gläubiger für seine Forderungen gegen die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger verlangten Sicherheit (Waarborg) erheben. Das Bezirksgericht soll dem Verlangen des Gläubigers nicht entsprechen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die finanzielle Situation der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung weniger Sicherheit (Waarborg) dafür, dass die Forderung des Gläubigers erfüllt wird, bietet und dass keine ausreichende Sicherheit (Waarborg) von dem Rechtsträger erlangt worden ist.Gemäß Artikel 2:316 Abs. 1 des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuches muss mindestens einer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger in den Fällen, in denen ein Gläubiger eines an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger eine Sicherheit (Zekerheid) oder eine andere Sicherheit (Waarborg) der Erfüllung seiner Forderung verlangt, dem betreffenden Gläubiger eine solche Sicherheit (Zekerheid) bzw. andere Sicherheit (Waarborg) gewähren. Erfolgt dies nicht, wird ein Widerspruch des Gläubigers gegen den Verschmelzungsplan-wie oben beschrieben- für wirksam erklärt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger bereits über eine ausreichende Sicherheit (Waarborg) verfügt oder wenn die finanzielle Situation der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung nicht weniger Sicherheit (Waarborg) für die Erfüllung der Forderung des Gläubigers bietet als davor.Nach Artikel 2:333e Abs. 1 lit. c des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuches ist in der Bekanntmachung im Niederländischen Staatsanzeiger (Staatscourant) auf die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger an der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hinzuweisen. Außerdem ist eine Adresse anzugeben, unter der die vollständige Informationen über die Gläubigerrechte kostenlos erlangt werden können. Die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft haben jeweils zu einen einzigen Gesellschafter. Diese Gesellschafter stimmen der Verschmelzung zu. Bei beiden Gesellschaften bedarf es somit nicht des Schutzes etwaiger Minderheitsgesellschafter.Im Übrigen können vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und etwaiger Minderheitsgesellschafter unter folgender Anschrift eingeholt werden:Readers Digest Deutschland Holding GmbH. z.Hd. Herrn Lutz Bode oder Herrn Joachim Fauth, Vordernbergstraße 6, 70191 Stuttgart, Deutschland
Reader's Digest Deutschland Holding GmbH, Stuttgart, Vordernbergstr. 6, 70191 Stuttgart.Die Gesellschafterversammlung vom 30.06.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Geschäftsjahr) beschlossen.
Reader's Digest Deutschland Holding GmbH, Stuttgart, Vordernbergstr. 6, 70191 Stuttgart.Geschäftsanschrift: Vordernbergstr. 6, 70191 Stuttgart. Personenbezogene Daten geändert bei Geschäftsführer: Neunzig, Werner, Göggingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.