HRA 122503: Reederei Monte Containerschiffe GmbH & Co. KG, Hamburg, Ericusspitze 2-4, 20457 Hamburg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter Maersk GP GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 144319), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
HRA 14439: Reederei Monte Containerschiffe GmbH & Co. KG, Bielefeld, Lutterstraße 14, 33617 Bielefeld. Der Sitz ist nach Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 122503) verlegt.
HRA 122503: Reederei Monte Containerschiffe GmbH & Co. KG, Hamburg, Ericusspitze 2-4, 20457 Hamburg. (Der Erwerb und der Betrieb von Seeschiffen, insbesondere des MS Monte Cervantes, sowie Schifffahrtsgeschäfte aller Art und die dazugehörigen Nebengeschäfte.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Ericusspitze 2-4, 20457 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Maersk GP GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 144319). Der Sitz ist von Bielefeld (bisher: Amtsgericht Bielefeld HRA 14439) nach Hamburg verlegt.
HRA 14439: Reederei Monte Containerschiffe GmbH & Co. KG, Bielefeld, Lutterstraße 14, 33617 Bielefeld. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Dr. Crato Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bielefeld (Amtsgericht Bielefeld HR B 7299). Persönlich haftender Gesellschafter: Maersk GP GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 144319).
HRA 14439: Reederei Monte Containerschiffe GmbH & Co. KG, Bielefeld, Lutterstraße 14, 33617 Bielefeld. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.11.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.11.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09.11.2016 mit der Polar Länder Containerschiffsreederei GmbH & Co. KG mit Sitz in Bielefeld (Amtsgericht Bielefeld HRA 16009) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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