HRB 4595: Rehms Druck GmbH, Borken, Landwehr 52, 46325 Borken. Die Gesellschafterversammlung vom 07.05.2020 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 4595: Rehms Druck GmbH, Borken, Landwehr 52, 46325 Borken. Nicht mehr Geschäftsführer: Benien, Lothar, Borken, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Klemm, Michael, Velen, * ‒.‒.‒‒; Layer, Daniel, Borken, * ‒.‒.‒‒.
HRB 4595: Rehms Druck GmbH, Borken, Landwehr 52, 46325 Borken. Nicht mehr Geschäftsführer: Renners, Walter, Velen, * ‒.‒.‒‒. Vertretungsbefugnis erweitert bezüglich Geschäftsführer: Baier, Daniel, Borken, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Baier, Daniel, Borken, * ‒.‒.‒‒.
HRB 4595: Rehms Druck GmbH, Borken, Landwehr 52, 46325 Borken. Die Gesellschafterversammlung vom 15.10.2015 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes (§ 3) beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Betrieb einer Druckerei mit Onlinevertrieb und einer Buchbinderei und der Handel mit Bürobedarfsartikeln.
HRB 4595: Rehms Druck GmbH, Borken, Landwehr 52, 46325 Borken. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.06.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.06.2015 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 03.06.2015 mit der Rehms Papierverarbeitung GmbH mit Sitz in Borken (Amtsgericht Coesfeld HRB 5180) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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