Num-
mer
der
Ein-
tra-
gung |
a)
Firma
b)
Sitz, Niederlassung, in-
ländische Geschäftsan-
schrift, Zweigniederlas-
sungen
c)
Gegenstand des Unterneh-
mens |
a)
Allgemeine Vertretungsrege-
lung
b)
Inhaber, persönlich haftende
Gesellschafter, Geschäftsfüh-
rer, Vorstand, Vertretungsbe-
rechtigte und besondere Ver-
tretungsbefugnis |
Prokura |
a)
Rechtsform, Beginn und Satzung
b)
Sonstige Rechtsverhältnisse
c)
Kommanditisten, Mitglieder |
a)
Tag der Ein-
tragung
b)
Bemerkungen |
9 |
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Nicht mehr Prokurist:
1. Rehse, Stephan |
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a)
31.01.2023
Grell |
Rehse Rohrbau GmbH & Co. KG, Molfsee(Grasweg 3, 24113 Molfsee). Prokura: Rehse, Stephan, * ‒.‒.‒‒, Kiel; Einzelprokura.
Rehse Rohrbau GmbH & Co. KG, Kiel(Grasweg 3, 24113 Molfsee). Die Eintragung laufende Nummer 1 (Sitz) ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Molfsee.
Rehse Rohrbau GmbH & Co. KG, Kiel(Grasweg 3, 24113 Kiel). Die Eintragung zu Nr. 1 ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Persönlich haftende Gesellschafterin: Rehse Rohrbau Verwaltungsgesellschaft mbH, Molfsee (Amtsgericht Kiel, HRB 8625 KI); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
Rehse Rohrbau GmbH & Co. KG, Kiel(Grasweg 3, 24113 Kiel). Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Rehse-Rohrbau GmbH mit Sitz in Kiel (AG Kiel, HRB 6613) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 13.11.2006. Kommanditgesellschaft . Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftende Gesellschafterin: Rehse Rohrbau Verwaltungsgesellschaft mbH, Molfsee (Amtsgericht Kiel, HRB 6613 KI); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.