Reifen-Pott GmbH & Co. KG, Herford (Eimterstr. 60, 32049 Herford). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Reifen Pott GmbH & Co. KG am 08.09.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Reifen-Pott GmbH & Co. KG, Herford (Eimterstr. 60, 32049 Herford). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 30.08.2005 mit der Reifen Pott GmbH & Co. KG mit Sitz in Gütersloh (Amtsgericht Gütersloh HRA 2411) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.