HRB 550509: Reinbold Autovermietung GmbH, Ravensburg, Im Kammerbrühl 26, 88212 Ravensburg. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 550509: Reinbold Autovermietung GmbH, Ravensburg, Im Kammerbrühl 26, 88212 Ravensburg. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten sie gemeinsam. Nunmehr bestellt als Liquidator: Reinbold, Ingrid, Ravensburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Reinbold Autovermietung GmbH, Ravensburg (Im Kammerbrühl 26, 88212 Ravensburg). Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.07.2008 zum Zwecke der Verschmelzung mit "Reinbold GmbH", Ravensburg (Amtsgericht Ulm HRB 551814) um 26.000,00 EUR auf 81.000,00 EUR erhöht. Die Gesellschafterversammlung vom 09.07.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Stammkapital nun: 81.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Vertretungsbefugnis berichtigt bei Geschäftsführer: Reinbold, Ingrid, Ravensburg, * ‒.‒.‒‒. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 09.07.2008 mit Nachtrag vom 12.08.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 09.07.2008 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Reinbold GmbH", Ravensburg (Amtsgericht Ulm HRB 551814) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.