HRA 19495 HB: Reiner Brach GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Bremen, Wilhelm-Karmann-Straße 5, 28237 Bremen. Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB aufgelöst.
HRA 19495 HB: Reiner Brach GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Bremen, Wilhelm-Karmann-Straße 5, 28237 Bremen. Jeder Liquidator vertritt die Gesellschaft allein. Änderung zu Nr. 1: Persönlich haftender Gesellschafter und Liquidator: Reiner Brach Verwaltungsgesellschaft mbH, Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 10735 HB); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRA 19495 HB: Reiner Brach GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Bremen, Wilhelm-Karmann-Straße 5, 28237 Bremen. Nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter: Brach, Reiner; Prokura: Nicht mehr Prokurist: Dr. Mansch, Andreas.
HRA 19495 HB: Reiner Brach GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Bremen, Wilhelm-Karmann-Straße 5, 28237 Bremen. Prokura: 4. Dr. Mansch, Andreas, * ‒.‒.‒‒, Bremen; Einzelprokura.
Reiner Brach GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Bremen, Wilhelm-Karmann-Straße 5, 28237 Bremen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.07.2010 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Reiner Brach Profiles + Components GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 21994 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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