HRB 100436: Reinhard Juraschek Handels- und Organisations GmbH, Celle, Pastors Garten 26, 29223 Celle. Bestellt als Geschäftsführer: Juraschek, Julian, Celle, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Juraschek, Julian, Celle, * ‒.‒.‒‒.
HRB 100436: Reinhard Juraschek Handels- und Organisations GmbH, Celle, Pastors Garten 26, 29223 Celle. Geändert, nun: Geschäftsführer: Juraschek, Reinhard, Kaufmann, Celle, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Juraschek, Julian, Celle, * ‒.‒.‒‒.
HRB 100436:Reinhard Juraschek Handels- und Organisations GmbH, Celle, Pastors Garten 26, 29223 Celle.Die Gesellschafterversammlung hat am 29.09.2014 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 435,41 auf EUR 26.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 4 zu ändern. 26.000,00 EUR.
Reinhard Juraschek Handels- und Organisations GmbH, Celle, Pastors Garten 26, 29223 Celle. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.12.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.12.2010 mit der Juraschek Handels- und Organisations Holding AG mit Sitz in Celle (Amtsgericht Lüneburg HRB 101231) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.