HRA 8108: Reinhard Müller Kerzenfabrik GmbH & Co. KG, Münster, Gildenstraße 2, 48157 Münster. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRA 8108: Reinhard Müller Kerzenfabrik GmbH & Co. KG, Münster, Gildenstraße 2, 48157 Münster. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Liquidator: Mönck, Björn, Wilhelmshaven, * ‒.‒.‒‒.
HRA 8108: Reinhard Müller Kerzenfabrik GmbH & Co. KG, Münster, Gildenstraße 2, 48157 Münster. Die Gesellschaft ist nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst (Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 01.07.2015 - 80 IN 23/15). Gemäß § 143 Absatz 1 Satz 3, § 161 Absatz 2 HGB von Amts wegen eingetragen.
Reinhard Müller Kerzenfabrik GmbH & Co. KG, Münster (Gildenstraße 2, 48157 Münster, Herstellung und Vertrieb von Wachskerzen). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: R. Müller Verwaltungsgesellschaft mbH, Münster (Münster HRB 10840), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Reinhard Müller Kerzenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Münster (Münster HRB 3909) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.05.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.