Reis Flaschengroßhandel GmbH, Neustadt an der Weinstraße, Im Altenschemel 53, 67435 Neustadt-Speyerdorf.Die Gesellschafterversammlung vom 20.01.2010 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Abs. 1 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Handel mit Flaschen und Glasverpackungen jeglicher Art und mit Kellereibedarfs-, Geschenk- und Dekorationsartikeln aller Art sowie Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfte.
Reis Flaschengroßhandel GmbH, Neustadt an der Weinstraße, (Im Altenschemel 53, 67435 Neustadt-Speyerdorf).Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.08.2008. Gegenstand: Der Handel mit Flaschen und Glasverpackungen jeglicher Art sowie mit Kellereibedarfsartikeln aller Art. Stammkapital: 200.200,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Reis, Peter, Deidesheim, * ‒.‒.‒‒; Reis, Joachim, Deidesheim, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Reis Flaschengroßhandel GmbH & Co. KG, Neustadt/Wstr. (Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein HRA 60074) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.