Reisebüro Franz Zimmermann GmbH, Gengenbach (Victor-Kretz-Str. 15, 77723 Gengenbach). Die Eintragung der Verschmelzung im Register der Niederlassung des übernehmenden Rechtsträgers ist am 10.07.2008 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
Reisebüro Franz Zimmermann GmbH, Gengenbach (Victor-Kretz-Str. 15, 77723 Gengenbach). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 30.06.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag mit dem Vermögen des Alleingesellschafters Franz Zimmermann als Inhaber der Firma "Reisebüro Zimmermann eK Inhaber Franz Zimmermann", Gengenbach (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 701100) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Reisebüro Franz Zimmermann GmbH, Gengenbach (Victor-Kretz-Str. 15, 77723 Gengenbach). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.05.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "TOP Reisen Zimmermann GmbH", Offenburg (Amtsgericht Freiburg i.Br. HRB 471040) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.