HRB 8219: Reitplatz GmbH Teterow, Teterow, Amtsstraße 39, 17159 Dargun. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
HRB 8219: Reitplatz GmbH Teterow, Teterow, Westliche Ringstraße 52, 17166 Teterow. Änderung der Geschäftsanschrift: Amtsstraße 39, 17159 Dargun. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinsam vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Liefke, Inge, Prebberede, * ‒.‒.‒‒. Geändert, nun: Liquidator: Richter, Andreas, Dargun, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Reitplatz GmbH Teterow, Teterow, Westliche Ringstraße 52, 17166 Teterow. Geschäftsanschrift: Westliche Ringstraße 52, 17166 Teterow. Personenbezogene Daten geändert, nun: Geschäftsführer: Richter, Andreas, Dargun, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.08.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.08.2013 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14.08.2013 mit der Richter Projektentwicklungs-, Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Malchin (Amtsgericht Neubrandenburg HRB 4354) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.