HRA 7696: Renschler Verlagshaus GmbH & Co. KG, Steinhagen, Waldbadstraße 9 - 13, 33803 Steinhagen. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 15079: Renschler Verlagshaus GmbH & Co. KG, Bielefeld, Ziegelstr. 71-75, 33609 Bielefeld. Steinhagen. Der Sitz ist nach Steinhagen (Amtsgericht Gütersloh HRA 7696) verlegt.
HRA 7696: Renschler Verlagshaus GmbH & Co. KG, Steinhagen, Waldbadstraße 9 - 13, 33803 Steinhagen. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Waldbadstraße 9 - 13, 33803 Steinhagen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Robert Renschler Verwaltungs GmbH, Steinhagen (Amtsgericht Gütersloh HRB 11362), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Sitz ist von Bielefeld (bisher Amtsgericht Bielefeld, HRA 15079) nach Steinhagen verlegt.
Renschler Verlagshaus GmbH & Co. KG, Bielefeld (Ziegelstr. 71-75, 33609 Bielefeld, Erbringung von Werbedienstleistungen jeglicher Art. Kommanditgesellschaft Beginn: 1.1.2006. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Robert Renschler Verwaltungs-GmbH, Bielefeld (HRB 38843), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Renschler Handel- und Werbeagentur GmbH, Bielefeld (AG Bielefeld HRB 37900) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.8.2006. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.