HRB 94877 B: Retec GmbH, Berlin, Klärwerkstraße 1, 13597 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 4. Baumann, Jens
HRB 94877 B: Retec GmbH, Berlin, Klärwerkstraße 1, 13597 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 2. Sachse, Jürgen
HRB 94877 B: Retec GmbH, Berlin, Klärwerkstraße 1, 13597 Berlin. Geschäftsführer: 4. Baumann, Jens, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 94877 B: Retec GmbH, Berlin, Klärwerkstraße 1, 13597 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Es besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 06.10.2020 mit der Kukuk Holding GmbH mit dem Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 200095 b) als Obergesellschaft, dem die Gesellschafterversammlung durch Beschluss vom 06.10.2020 zugestimmt hat.
HRB 94877 B: Retec GmbH, Berlin, Klärwerkstraße 1, 13597 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 113.750,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.12.2019 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung mit der Retec Vermietungs- und Verpachtungs GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 128245 B) um 13.750,00 EUR auf 113.750,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.12.2019 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Retec Vermietungs- und Verpachtungs GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 128245 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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