Rettungsdienst Corneli GmbH, Münster-Sarmsheim, Talstrasse 36, 55424 Münster-Sarmsheim.Bestellt als Geschäftsführer: Dirk Corneli, Münster-Sarmsheim, * ‒.‒.‒‒; Jörg Corneli, Münster-Sarmsheim, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Günter Corneli, Emmelshausen, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschafterversammlung vom 17.06.2010 hat den Gesellschaftsvertrag insbesondere in § 6 (Vertretung der Gesellschaft) geändert und insgesamt vollständig neu gefasst.
Rettungsdienst Corneli GmbH, Münster-Sarmsheim, Talstrasse 36, 55424 Münster-Sarmsheim.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.11.2009 mit Änderung vom 21.0.2010. Geschäftsanschrift: Talstrasse 36, 55424 Münster-Sarmsheim. Gegenstand: Die Durchführung von Rettungsdienst und Krankentransport. Stammkapital: 60.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Corneli, Günter, Emmelshausen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von Herrn Günter Corneli, * ‒.‒.‒‒, Emmelshausen, als Inhaber unter der Firma Günter Corneli Rettungsdienst mit Niederlassung in Münster-Sarmsheim (Amtsgericht Mainz - HRA 22135) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 27.11.2009. Die Ausgliederung ist wirksam geworden mit der zeitgleichen Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.