HRB 64685: Rhein Asset Management GmbH, Düsseldorf, Neuer Zollhof 3, 40221 Düsseldorf. Die Gesellschafterversammlung vom 05.05.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 33.700,00 EUR auf 258.700,00 EUR beschlossen. Neues Stammkapital: 258.700,00 EUR.
Rhein Asset Management GmbH, Düsseldorf, Neuer Zollhof 3, 40221 Düsseldorf. Einzelprokura: Bügers, Mark, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒.
Rhein Asset Management GmbH, Düsseldorf, Neuer Zollhof 3, 40221 Düsseldorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.11.2010. Geschäftsanschrift: Neuer Zollhof 3, 40221 Düsseldorf. Die Verwaltung eigenen Vermögens. 225.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Es kann angeordnet werden, dass ein oder mehrere Geschäftsführer die Gesellschaft nur gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer vertreten dürfen (echte Gesamtvertretung). Die Vertretungsregelung gilt entsprechend für Liquidatoren. Geschäftsführer: Kratz, Christian, Ahaus, * ‒.‒.‒‒; Dr. Stötzel, Martin, Hilden, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Rhein Asset Management AG, Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 37670) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 25.11.2010. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.