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Rheinischer Saatbauverband e.V., Bonn (VR 2269)

Firmendaten

Anschrift
Siebengebirgsstr. 200
53229 Bonn
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 2269
Amtsgericht: Bonn
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Rheinischer Saatbauverband e.V. aus Bonn ist im Handelsregister Bonn unter der Nummer VR 2269 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Rheinischer Saatbauverband e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Rheinischer Saatbauverband e.V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 12.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 26.09.2014
Veränderung

VR 2269:Rheinischer Saatbauverband e.V., Bonn (Siebengebirgsstr. 200, 53229 Bonn). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.04.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 28.04.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.04.2014 mit dem Saatbauverband Rheinland-Pfalz e.V. mit Sitz in Bitburg (AG Wittlich, VR 40816), Saatbauverband Hessen e.V. mit dem Sitz in Friedberg (AG Friedberg, VR 369) sowie dem Westfälisch-Lippische Saatbauverband e.V. mit dem Sitz in Münster (AG Münster, VR 1415) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.