Rheinkalk Middel Verwaltungs GmbH, Wülfrath (Am Kalkstein 1, 42489 Wülfrath). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Rheinkalk GmbH am 16.05.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Rheinkalk Middel Verwaltungs GmbH, Wülfrath (Am Kalkstein 1, 42489 Wülfrath). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.05.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.05.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 04.05.2006 mit der Rheinkalk GmbH mit Sitz in Wülfrath (Amtsgericht Wuppertal, HRB 13596) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Rheinkalk Middel Verwaltungs GmbH, Wülfrath (Am Kalkstein 1, 42489 Wülfrath). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Günther, Theodor Heinrich, Tecklenburg, * ‒.‒.‒‒.