HRB 95501: Rheinmetall Immobilien St. Leon-Rot GmbH, Düsseldorf, Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf. Mit der Rheinmetall Automotive AG (Amtsgericht Stuttgart HRB 109233) als herrschendem Unternehmen ist am 18.11.2021 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 25.11.2021 zugestimmt.
HRA 720658: GVG Grundstücksverwaltung Gleitlager GmbH & Co. KG, Neckarsulm, Karl-Schmidt-Str., 74172 Neckarsulm. Der Rechtsträger neuer Rechtsform ist am 17.11.2021 in das für ihn maßgebende Register beim Amtsgericht Düsseldorf (HRB 95501) eingetragen worden. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 95501: Rheinmetall Immobilien St. Leon-Rot GmbH, Düsseldorf, Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.10.2021. Geschäftsanschrift: Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf. Gegenstand: Das Halten, Verwalten und Bauen von Immobilien insbesondere am Standort St. Leon-Rot. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Gradzielski, Holger, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒; Winkler, Tim, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der GVG Grundstücksverwaltung Gleitlager GmbH & Co. KG, Neckarsulm (Amtsgericht Stuttgart, HRA 720658) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 07.10.2021. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.