Riedel Schreinerei & Bauelemente GmbH, Schwäbisch Hall (Hammerschmiedsweg 28, 74523 Schwäbisch Hall). Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "Riedel Schreinerei & Bauelemente e.K.", Schwäbisch Hall (Amtsgericht Stuttgart HRA 721660) am 20.11.2007 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
Riedel Schreinerei & Bauelemente GmbH, Schwäbisch Hall (Hammerschmiedsweg 28, 74523 Schwäbisch Hall). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.08.2007. Gegenstand: Der Betrieb einer Schreinerei. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Riedel, Martin, Schwäbisch Hall, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Riedel, Martin, Schwäbisch Hall, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Riedel Schreinerei & Bauelemente e.K.", Schwäbisch Hall (Amtsgericht Stuttgart HRA 721660) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 14.08.2007. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.