HRB 501492: Riehle Maschinenbau GmbH, Aalen, Heinrich-Rieger-Str. 5, 73430 Aalen. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 501492: Riehle Maschinenbau GmbH, Aalen, Heinrich-Rieger-Str. 5, 73430 Aalen. Das Gericht beabsichtigt, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung ist auf einen Monat ab Veröffentlichung bestimmt.
Riehle Maschinenbau GmbH, Aalen, Heinrich-Rieger-Str. 5, 73430 Aalen. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Riehle & Jordan Verwaltungs-GmbH, Aalen, Heinrich-Rieger-Str. 5, 73430 Aalen. Die Gesellschafterversammlung vom 22.08.2011 mit Nachtrag vom 25.08.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma, Sitz), 2 (Gegenstand) und 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "Riehle Maschinenbau GmbH & Co. KG", Aalen (Amtsgericht Ulm HRA 501070) um 67.000,00 EUR auf 92.000,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: Riehle Maschinenbau GmbH. Gegenstand geändert; nun: Die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen und Anlagen. Stammkapital nun: 92.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Riehle Maschinenbau GmbH & Co. KG", Aalen (Amtsgericht Ulm HRA 501070) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.