Rietfort Heizung und Sanitär GmbH, Stadtlohn, (Hengelerstraße 26, 48703 Stadtlohn).Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Coesfeld - HRA 6205 -) am 21.08.2008 wirksam geworden.
Rietfort Heizung und Sanitär GmbH, Stadtlohn (Hengelerstraße 26, 48703 Stadtlohn). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.06.2008 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.06.2008 mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters, welcher das Unternehmen als noch einzutragender Kaufmann weiterführt, verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des neuen Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Rietfort Heizung und Sanitär GmbH, Stadtlohn (Hengelerstraße 26, 48703 Stadtlohn). Die Eintragung vom 19.10.2007 wird von Amts wegen gelöscht.
Rietfort Heizung und Sanitär GmbH, Stadtlohn (Hengelerstraße 26, 48703 Stadtlohn). Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.08.2007 im Wege des Formwechsels in die noch beim Amtsgericht Coesfeld einzutragende Heinrich Rietfort e.K. mit Sitz in Stadtlohn umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.