HRA 723189: Rigling KG, Althengstett, Industriestraße 44, 75382 Althengstett. Prokura erloschen: Nehring, Marion, Althengstett, * ‒.‒.‒‒.
Rigling KG, Althengstett, Industriestraße 44, 75382 Althengstett. Nunmehr eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Rigling, Renate, Althengstett, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Rigling, Heinz, Althengstett, * ‒.‒.‒‒.
Rigling KG, Althengstett, Industriestraße 44, 75382 Althengstett. Geschäftsanschrift: Industriestraße 44, 75382 Althengstett.
Rigling KG, Althengstett (Industriestraße 44, 75382 Althengstett, Herstellung, Vertrieb sowie Im- und Exporte von Sicherheits-, Entsorgungs- und Verpackungssystemen und -Produkten aller Art, insbesondere im Gesundheitsbereich). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Rigling, Heinz, Althengstett, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Nehring, Marion, Althengstett, * ‒.‒.‒‒; Rigling, Joachim, Althengstett, * ‒.‒.‒‒; Rigling, Steffen, Althengstett, * ‒.‒.‒‒; Rigling, Tobias, Althengstett, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Rigling GmbH", Althengstett (Amtsgericht Stuttgart HRB 330812) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.