Robert Schulz KG, Berlin, Warmensteinacherstraße 59, 12349 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschafterversammlung vom 14.03.2011 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die Robert Schulz Metall GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 136518 B) beschlossen. Die Firma ist hier gelöscht. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
Robert Schulz KG, Berlin, Warmensteinacherstraße 59, 12349 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Warmensteinacherstraße 59, 12349 Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter:; 1. Verwaltung Robert Schulz Produktion GmbH Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 09.08.2010 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Verwaltung Robert Schulz Produktion GmbH mit dem Sitz in Merkendorf ( Amtsgericht Ansbach HRB 2045 ) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..