HRA 110040: Rohstoffbetriebe Oker GmbH & Co. KG, Bad Harzburg-Harlingerode, Harlingeroder Str. 4, 38644 Goslar. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
HRA 110040: Rohstoffbetriebe Oker GmbH & Co. KG, Bad Harzburg-Harlingerode, Harlingeroder Str. 4, 38644 Goslar. Registerstelle von Amts wegen berichtigt und neu vorgetragen, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: ORB Oker Rohstoff Beteiligungsgesellschaft mbH, Bad Harzburg-Harlingerode (Amtsgericht Braunschweig HRB 110164).
HRA 110040:Industrieverwaltung GmbH & Co., Harlingerode, Harlingeroder Str. 4, 38644 Goslar.Neue Firma: Rohstoffbetriebe Oker GmbH & Co. KG. Geändert, nun: Bad Harzburg-Harlingerode.
Rohstoffbetriebe Oker GmbH & Co., Harlingerode, Harlingeroder Str. 4, 38644 Goslar. Ausgeschieden als persönlich haftender Gesellschafter: ROG-Rohstoff Oker Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Bad Harzburg-Harlingerode (Amtsgericht Braunschweig HRB 110298). Die Gesellschaft ist aufgelöst und ohne Liquidation erloschen. Das Handelsgeschäft ist mit allen Aktiven und Passiven von der Kommanditistin Industrieverwaltung mit beschränkter Haftung & Co., Harlingerode, übernommen worden.
Industrieverwaltung GmbH & Co., Harlingerode, (Harlingeröder Str. 3, 38642 Goslar).Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom gleichen Tage mit der GBO - Geschäftsführungs- und Beteiligungsgesellschaft Oker mbH mit Sitz in Bad Harzburg-Harlingerode (Amtsgericht Braunschweig HRB 110277) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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