HRB 11013: Roman Klawun GmbH, Rostock, Waldemarstraße 20a, 18057 Rostock. Änderung der Geschäftsanschrift: Waldemarstraße 20a, 18057 Rostock.
Roman Klawun GmbH, Rostock (Warnowufer 30, 18057 Rostock). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 22.10.2008 wirksam geworden.
Roman Klawun GmbH, Rostock (Warnowufer 30, 18057 Rostock). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.07.2008. Gegenstand: Führung einer Marketingagentur, insbesondere im Bereich Sportmarketing, Promotion, Veranstaltungen, Tourismus und Werbung sowie dem Handel, der in diesem Zusammenhang stehenden Gegenstände, u.a. mit Sportartikeln und Textilien. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Klawun, Roman, Rostock, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Roman Klawun, Rostock, * ‒.‒.‒‒, als Inhaber unter der Firma "Proevent Agentur für Sportmaketing, Promotion und Veranstaltung e.K." mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock, HRA 2828 ) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 31.07.2008. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.