Romina Mineralbrunnen GmbH, Reutlingen, Germanenstr. 21, 72768 Reutlingen. Mit der "ALLGÄUER ALPENWASSER AKTIENGESELLSCHAFT", Oberstaufen (Amtsgericht Amtsgericht Kempten (Allgäu) HRB 5724) wurde am 11.09.2012 ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlungen am 17.07.2012 und 11.09.2012 zugestimmt haben. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.
Romina Mineralbrunnen GmbH, Reutlingen, Germanenstr. 21, 72768 Reutlingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.08.2012. Geschäftsanschrift: Germanenstr. 21, 72768 Reutlingen. Gegenstand: die Gewinnung bzw. Herstellung, Abfüllung und der Vertrieb von Mineral- und Heilwässern sowie von Erfrischungsgetränken. Stammkapital: 8.300.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Gugel, Stefan, Reutlingen, * ‒.‒.‒‒; Jarck, Achim, Keltern, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Thüringer, Karin, Dettingen an der Erms, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Romina Mineralbrunnen GmbH und Co KG", Reutlingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 351433) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.Nicht eingetragen: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.